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Bei SARS-CoV-2 handelt es sich nach dem Infektionsschutzgesetz um einen meldepflichtigen Krankheitserreger (§ 24 Satz 1 IfSG). Die für den Nachweis solcher Krankheitserreger verwendeten In-vitro-Diagnostika sind Medizinprodukte, die nach § 3 Abs. 4 der MPAV (Medizinprodukte-Abgabeverordnung) nur abgegeben werden dürfen an:
Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, abweichend von Absatz 4 auch an folgende Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden:
Aktuelle Informationen finden Sie unter: buzer.de